Der Equal-Pay-Grundsatz und die Höchstüberlassungsdauer
Geschrieben von Charline Krabbe am 20. Juni 2018.
Equal Pay bedeutet, dass der Zeitarbeitnehmer [1] nach einer ununterbrochenen Einsatzdauer von 9 Monaten ein gleichwertiges Arbeitsentgelt erhält wie der Stamm-Mitarbeiter des entleihenden Unternehmens. Dazu gehören auch Vergütungen, die zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören, wie beispielsweise Zuschläge oder Sachbezüge. Abweichungen können bei tariflich geregelten Branchenzuschlägen entstehen. Nach spätestens 15 Monaten tritt der Equal-Pay-Grundsatz für den Arbeitnehmer in Kraft.
Worin besteht der Unterschied zwischen gesetzlichem und tariflichem Equal Pay?
Unterschiede können bei der Berechnung von Equal Pay durch Branchentarife entstehen.
Gesetzlich tritt Equal Pay nach 9 Monaten ununterbrochenem Einsatz in Kraft. Dies geschieht durch eine stufenweise Anpassung an vergleichbare Mitarbeiterkonditionen, die nahezu alle Zahlungen in Geld- und Sachleistungen umfassen.
Tariflich bedeutet, dass wenn Branchentarifzuschläge geltend gemacht werden, Equal Pay nach 15 Monaten umgesetzt wird. Das stufenweise Heranführen an das Vergleichsentgelt beginnt nach einer Einarbeitungszeit von längstens 6 Wochen und endet mit dem Erreichen der neu eingeführten sechsten Zuschlagsstufe. Tarifliche Regelungen wurden zu den jeweiligen Einsatzbranchen gesondert festgelegt.
Was sind wesentliche Arbeitsbedingungen?
Zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören folgende Punkte:
das Arbeitsentgelt,
die Dauer der Arbeitszeit,
Überstunden,
Pausen und Ruhezeiten sowie
Nachtarbeitszeiten und Urlaubsentgelt.
Laut der Bundesagentur für Arbeit sind beim Arbeitsentgelt alle ausgewiesenen Bruttorvergütungsbestandteile eines Vergleichsmitarbeiters maßgebend für die Berechnung. Der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) weist darauf hin, dass zum Equal Pay ebenso der Anspruch auf Sachbezüge, die vergleichbaren Arbeitnehmern gewährt werden, gehört.
Folgende Sachverhalte gehören nicht zu den Arbeitsbedingungen des Equal Pay:
Aufwandsersatz,
Fälligkeit der Lohn- und Gehaltszahlung,
Kündigungsfristen und Abschlussfristen,
Anzahl der Urlaubstage,
Dauer der Arbeitszeit sowie
die Regelung zur Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Was versteht man unter der Höchstüberlassungsdauer?
Der Begriff Höchstüberlassungsdauer spielt ebenfalls eine wichtige Rolle bei der AÜG-Reform. Demnach müssen Zeitarbeitnehmer nach 18 Monaten ein Arbeitsvertragsangebot vom entleihenden Unternehmen erhalten oder vorher in ein anderes Kundenunternehmen wechseln. Die Regelung ist personenbezogen; dies bedeutet, dass weder Tätigkeits- noch Arbeitsplatzwechsel des Zeitarbeitnehmers beim Kunden zu einer Neuberechnung der 18 Monate führen. Zum 30.09.2018 wird erstmals seit Inkrafttreten der Reform die Höchstüberlassungsdauer erreicht. Abweichungen können durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen entstehen.
Gern stehen wir Ihnen für weitere Fragen zu dieser Thematik zur Verfügung.
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